Liedrechte – was man über Lieder und Liedrechte wissen sollte

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt in Deutschland das geistige Eigentum des Urhebers (z. B. jemand, der ein Lied schreibt und/oder eine Melodie komponiert). Wer also Liedtexte kopiert oder Musik aufführt, ohne dafür eine Genehmigung zu haben, der begeht Diebstahl! Ausnahme: Der Urheber ist schon seit mehr als 70 Jahren tot.

Das Vervielfältigen von Liedern (Kopien oder das Beamen von Liedtexten) wird durch Verwertungsgesellschaften lizensiert. In Deutschland kann eine Gemeinde eine solche Lizenz über die VG Musikedition (www.vg-musikedition.de) oder über CCLI (de.ccli.com) erwerben.
Gemeinden, die ein eher älteres/konservatives Liedgut und kaum neueres Liedgut (Lobpreismusik) verwenden
-> für diese ist die Lizenz der VG Musikedition passend.
Gemeinden, die mehr neueres Liedgut (Lobpreismusik) verwenden, wie z. B. „Zehntausend Gründe“ oder „In Christus ist mein ganzer Halt“ oder „Mutig komm ich vor den Thron“, etc.
-> für die ist die Lizenz der CCLI passend.
Die öffentliche Aufführung von Liedern/Musik lizenziert die GEMA (www.gema.de). Alle drei Gesellschaften sind staatlich beaufsichtigte Verwertungsgesellschaften.

Die Stiftung der Brüdergemeinden in Deutschland hat Rahmenverträge sowohl mit der VG-Musikedition, der CCLI als auch mit der GEMA abgeschlossen und kann daher günstigere Tarife weitergeben. Gemeinden oder Jugendgruppen, die diesen Rahmenverträgen beitreten, erhalten in begrenztem Umfang die Erlaubnis, Liedtexte zu kopieren bzw. Musik aufzuführen.

Fragen:

Ist es erlaubt, Liedtexte zu kopieren, per Fotokopie eigene Liedersammlungen zu erstellen oder Liedtexte auf Overhead-Folie bzw. Beamerfolie an die Wand zu projizieren?

Nein, das ist nicht erlaubt, es sei denn, dass man dies per Einzelvertrag mit der VG-Musikedition oder über einen Rahmenvertrag geregelt hat.

Die Stiftung der Brüdergemeinde bietet einen solchen Rahmenvertrag an. Er regelt folgende Dinge:

Liedtexte (inkl. Noten) dürfen per Overhead-Projektor bzw. per Beamer projiziert werden.
Liedtexte (inkl. Noten) dürfen fotokopiert oder auch abgeschrieben werden.
Es dürfen sowohl lose Liedsammlungen erstellt werden als auch geheftete Liederbücher. Sie dürfen die Stückzahl der Gemeinde- bzw. Gruppengröße allerdings nicht übersteigen. Sie dürfen auch nicht verkauft werden.

Ist es erlaubt, Noten für Chöre zu kopieren?

Nein, das ist generell NICHT erlaubt. Es ist auch nicht über einen Rahmenvertrag zu regeln. Chöre müssen generell ihre Noten kaufen, entweder in Form von Liederbüchern (für jedes Chormitglied) oder als einzelne Liedblätter bei den jeweiligen Musikverlagen. Das gilt auch, wenn man die Lieder nur einübt und (noch) nicht aufführt.

Ist es erlaubt, Musik über Tonträger im Gottesdienst oder in einer Gruppenstunde abzuspielen?

Nein, das ist nicht erlaubt, es sei denn, dass man dies per Einzelvertrag mit der GEMA oder über den Rahmenvertrag der Stiftung der Brüdergemeinden geregelt hat. Der Rahmenvertrag der Stiftung der Brüdergemeinden mit der GEMA regelt folgende Dinge:

Gemeinden oder Gruppen, die über den Rahmenvertrag mit dem sogenannten „GVL-Zuschlag“ (GVL-Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) verfügen, dürfen Musik von Tonträgern in Gottesdiensten oder gottesdienstähnlichen Veranstaltungen (Kinderstunde, Jugendstunde, etc.) abspielen.

Ist es erlaubt, Predigten bzw. Vorträge aufzunehmen und zu vervielfältigen?

Ja, das ist erlaubt. Dafür bedarf es keiner Genehmigung einer Verwertungsgesellschaft, sofern keine Lieder (Gemeindegesang, Chorgesang, Instrumentalstück, etc.) aufgenommen werden.

In welchem Fall darf man Musik in Zusammenhang mit den Vorträgen aufnehmen?

Gemeinden oder Gruppen, die dem Rahmenvertrag der Stiftung der Brüdergemeinden angehören, dürfen in Zusammenhang mit der Predigt bzw. dem Vortrag auch Musik aufnehmen (Gemeindegesang, vorgetragene Musik durch Solisten, Chöre und Instrumentalisten). Wenn davon CDs, DVDs oder digitale Vervielfältigungen erstellt werden, so dürfen diese nicht verkauft werden. Es darf nur der Selbstkostenpreis erstattet werden.

Mp3-Aufnahmen von Predigt plus umrahmender Musik, dürfen NICHT zum Download ins Internet gestellt werden. Eine Downloadmöglichkeit im internen Bereich der Gemeindehomepage ist jedoch erlaubt.

Muss das Aufführen von Musik generell bei der GEMA angemeldet werden?

Wann immer Musik vorgetragen wird, ob durch Solist, Chor und/oder Instrumentalisten, so ist dies bei der GEMA anzumelden. Wenn die Gemeinde oder Gruppe jedoch dem Rahmenvertrag der Stiftung der Brüdergemeinden für Aufführungsrechte angehört, dann ist jegliches Vortragen von Musik in Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen erlaubt.

Was muss eine Gemeinde oder Gruppe im Fall eines Konzerts tun?

Ein Konzert ist keine gottesdienstliche Veranstaltung. Es muss in jedem Fall, auch wenn man über einen Rahmenvertrag für Aufführungsrechte verfügt, bei der GEMA angemeldet werden.

Wenn für das Konzert Eintritt genommen wird, dann ist diese Konzert-Aufführung gebührenpflichtig gemäß den Gebührentabellen der GEMA.

Wenn das Konzert nur Teil einer gottesdienstlichen oder gottesdienstähnlichen Veranstaltung ist (z. B. umrahmt durch Gebet und Andacht), dann besteht zwar Meldepflicht, aber es werden keine Gebühren berechnet (immer vorausgesetzt, der Eintritt zu der Veranstaltung ist frei).

Wenn es sich bei dem Veranstalter um einen gemeinnützigen und jugendpflegerischen Verein handelt, dann muss das Konzert zwar angemeldet werden, aber es werden keine Lizenzgebühren berechnet. Voraussetzung: Eintritt frei.

 

Weitere Infos zu den Rahmenverträgen der Stiftung der Brüdergemeinden:
www.stiftungderbruedergemeinden.de/vervielfaeltigungsrechte
www.stiftungderbruedergemeinden.de/auffuehrungsrechte

(letzte Änderung: 16.08.2019)

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